Prüfungsordnung für die Fischerprüfung

Prüfungsordnung für die Fischerprüfung

1. Einführung

Die Fischerprüfung im Bundesland Niedersachsen ist die notwendige Voraussetzung für die sachkundegerechte Ausübung des nichtgeweblichen Fischfangs, einem Vereinsbeitritt als aktiver Angler oder zum Erlangen des behördlichen Fischereischeins. Im Niedersächsischen Fischereigesetz hat der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Forderung die anerkannten Landesfischereiverbände verpflichtet.

Die Gesamtverantwortung für die Fischerprüfung liegt bei dem zuständigen Landesverband, hier dem Landessportfischerverband Niedersachsen (LSFV). Darum ist die vorliegende Prüfungsordnung für alle Prüfungen, die der LSFV durchführt, verbindlich. Abweichungen und Änderungen zur vorliegenden Ordnung bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Verbandes.

Der LSFV Niedersachsen bietet in seinem Wirkungsbereich durch seine Bezirke und Vereine allen Interessierten, Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die Möglichkeit, im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung die notwendigen Kenntnisse zum Erlangen der Fischerprüfung zu erwerben.

In den nachfolgenden Abschnitten sind die formalen und inhaltlichen Randbedingungen für die Fischerprüfung im LSFV Niedersachsen dargestellt.

2. Sachgebiete der Fischerprüfung

2.1 Theoretischer Teil

• Allgemeine Fischkunde
• Spezielle Fischkunde mit einheimischen Süßwasser- und Meeresfischen
• Gewässerkunde
• Gerätekunde (Theorie)
• Natur- Tier- und Umweltschutz
• Gesetzeskunde

2.2 Praktischer Teil

• Gerätekunde (Zusammenstellung und Kenntnisse)
• Praktische Handhabung (Handhabung von ausgewählten Ruten)
• Erkennen von Fischen und Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen

3. Vorbereitungslehrgang

In den Vorbereitungslehrgängen sollten alle Sachgebiete der Fischerprüfung unterrichtet werden. Die Vorbereitungslehrgänge finden in deutscher Sprache statt. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang stellt eine ausreichende Vorbereitung für die Fischerprüfung dar. Der LSFV empfiehlt den Ausrichtern (Bezirke oder LV-Vereine) hierbei etwa 30 Unterrichtsstunden Theorie in den Fachgebieten und eine hinreichende Anzahl von Ausbildungsstunden für die Praxis zu leisten, wobei eine gewässerbezogene Einführung in die praktische Angelei neben der Handhabung des Angelgerätes und Wurfübungen berücksichtigt werden sollte.

Die Anmeldung des Lehrgangs für die Fischerprüfung und die Anforderung der erforderlichen Unterlagen können über den zuständigen Ausrichter bei der LSFV-Geschäftsstelle vorgenommen werden.

4. Anmeldung zur Fischerprüfung

Die Anmeldung zur Fischerprüfung muss schriftlich an den LSFV erfolgen. In der Anmeldung sind folgende Angaben aufzuführen:

• Angaben zur Person
• Erklärung, dass keine rechtlichen Versagungsgründe sowie deutsche Sprachkenntnisse vorliegen

Die gesamte Prüfung wird in deutscher Sprache abgehalten. Vor der Zulassung zur Prüfung muss sichergestellt sein, dass alle Teilnehmer der deutschen Sprache mächtig sind. Bei jugendlichen Teilnehmern ist der Antrag von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

5. Durchführung und Inhalt der Prüfung

Die Fischerprüfung im LSFV Niedersachsen besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:

5.1 Praktische Prüfung
5.2 Theoretische Prüfung

Die Prüfung ist nicht öffentlich, findet in deutscher Sprache statt und ist für Jugendliche und Erwachsenen gemeinsam. Vertreter/Beauftragte der Nds. Fischereibehörden können der Prüfung beiwohnen.

Die Fischerprüfung gilt als bestanden, wenn:

1. der Prüfungsteilnehmer im theoretischen Teil, im Zeitrahmen von 60 Minuten, im Prüfungsfragebogen von 60 Fragen aus allen sechs Sachgebieten mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat. Es müssen jedoch in jedem einzelnen Sachgebiet mindestens sechs Fragen richtig beantwortet sein;

2. der Prüfungsteilnehmer im praktischen Teil der Prüfung ausreichend Kenntnisse in den Teilbereichen vorweisen kann. Ausreichend Kenntnisse sind vorhanden, wenn die gestellten Fragen/Aufgaben im praktischen Teil mehrheitlich ohne gravierende Fehler in einem Teilgebiet beantwortet/bearbeitet werden können. Das Prüfungsgespräch erfolgt in Gruppen mit höchstens fünf Prüflingen und soll insgesamt für jeden Prüfling in der Regel nicht länger als 10 Minuten dauern.

Jeder Versuch eines Prüflings, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung unzulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen, stellt einen Ordnungsverstoß dar, der mit dem unverzüglichen Ausschluss des Prüflings von der Prüfung geahndet werden kann.

6. Prüfungsausschuss

Die Fischerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Ausschuss setzt sich aus drei Personen zusammen: dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende ist Beauftragter des LSFV Niedersachsen, in der Regel der zuständige Bezirksleiter oder dessen Stellvertreter und muss eine Prüfberechtigung des LSFV haben, er darf nicht am Vorbereitungslehrgang beteiligt sein. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss bei der Prüfung im Besitz der erforderlichen Eignung als Prüfer im entsprechneden Prüfungsteil sein. Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen bei der Prüfung geeignete Nachteilsausgleiche gewähren. Der Prüfungsausschuss erstellt von der jeweiligen Prüfung ein Protokoll mit den Teilnehmerlisten und den Ergebnissen.

7. Wiederholung der Prüfung

Die Fischerprüfung kann, falls nicht bestanden, jeweils in den Prüfungsteilen Theorie und/oder Praxis wiederholt werden. Eine Wiederholung ist nur innerhalb eines Zeitraum von einem Jahr und im gleichen Bezirk des LSFV Niedersachsen möglich. Bei Wiederholung eines oder beider Prüfungsteile, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

8. Prüfungsnachweis

Der Prüfungsteilnehmer erhält nach bestandener Prüfung und auf Beschluss des Prüfungsausschusses den Fischerprüfungs-Ausweis über die bestandene Fischerprüfung. Dieser Ausweis ist von dem Prüfungsausschuss zu unterzeichnen. Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Prüfung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können den Fischerprüfungs-Ausweis nicht erhalten. Erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres wird der Fischerprüfungs-Ausweis ausgehändigt (Hinweis auf § 15 Nds. FischG). Ausnahme: Wohnsitz oder Wohnsitzänderung in einem anderen / in ein anderes Bundesland. Hat ein Prüfungsteilnehmer seine Zulassung zur Fischerprüfung durch unrichtige Angaben erreicht, so ist vom Prüfungsausschuss der Fischerprüfungs-Ausweis einzuziehen und die Prüfung für nichtig zu erklären.

9. Gebühren für die Fischerprüfung

Die Prüfungsgebühren werden vom LV-Präsidium verbindlich festgesetzt. Sie betragen für Erwachsene und Jugendliche 60,00 Euro je Prüfung. Bei Anmeldung von Lehrgängen gem. Nr. 3 der Prüfungsordnung, die von einem LV-Mitglied ausgerichtet werden, erfolgt für den Lehrgang eine Rabattierung.

10. Rücktritt von der Prüfung

(1) Der Rücktritt von der Prüfung bedarf der Schriftform. Ist der Rücktritt auf Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses gerechtfertigt, ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu er-statten. Der Rücktrittsgrund ist nachzuweisen, im Falle der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung. Wird der Rücktritt aus anderen Gründen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erklärt, erfolgt die Erstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro; im übrigen entfällt eine Gebührenerstattung.

(2) Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

11. Verbleib der Prüfungsunterlagen

Das Protokoll der Fischerprüfung ist mit den Teilnehmerlisten und Ergebnissen innerhalb von vier Wochen an die Geschäftsstelle des LSFV Niedersachsen zu senden. Kopien der Unterlagen verbleiben sowohl beim Bezirk sowie auch beim ausrichtenden Verein.

12. Gültigkeit

Diese Prüfungsordnung tritt auf Grund des Beschlusses des Präsidiums vom 21. Januar 2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Vorschriften und Regelungen außer Kraft.

Hannover, 31. Januar 2014

Inhalte Prüfung theoretischer Teil

1. Allgemeine Fischkunde

Äußerer und innerer Aufbau des Fischkörpers, Bedeutung der Sinnesorgane, Fortpflanzung und Laichzeiten, Fischkrankheiten.

2. Spezielle Fischkunde

Unterscheidung der einheimischen Fischarten und der in den Küstengewässern vorkommenden Meeresfischarten, ihre Merkmale und ihre verschiedenen Lebensweisen.

3. Gewässerkunde

Das Wasser als Lebenselement der Fische: Wasserqualität, Produktionskraft, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse der Fließ- und Stillgewässer. Die Tier- und Pflanzenwelt im und am Wasser. Bedeutung der verschiedenen Gewässertypen und -regionen für die Fischbestände. Fischhege und Gewässerpflege: Verhalten bei Feststellung von Fischschädlingen, Fischkrankheiten, Fischsterben und Ge-wässerverunreinigungen, Behandlung der Fische nach dem Fang, Laich- und Schongebiete, Besatzmaßnahmen, Fangregelungen, Fangstatistik und ihre Bedeutung.

4. Gerätekunde (Theorie)

Grundsätzliche Kenntnisse über den Fischfang mit der Angel: Erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden, richtiges waidgerechtes Zu-sammenstellen des Angelgerätes für den Fang bestimmter Fischarten des Süßwassers und des Meeres in unseren Gewässern. Unterrichtung in der praktischen Handhabung der Fischereigeräte.

5. Natur-, Tier- und Umweltschutz

Tierschutzgerechtes Verhalten gegenüber der „Kreatur Fisch“, d. h.: • schonende Behandlung und damit Ersparen unnötiger Schmerzen und Leiden, • das Töten von Fischen. Spezielle Unterweisung bezüglich der Lebensansprüche der Fische und anderer zum Ge-wässer gehörender Tiere, deren natürliche Lebensgewohnheiten, des Erkennens möglicher Störungen, der Ausübung des waidgerechten Fischfangs, der Möglichkeiten zur Förderung und Erhaltung eines den Gewässern entsprechenden artenreichen Fischbestandes und der im und am Gewässer lebenden anderen Tier- und Pflanzenarten. Sicherstellung des Überle-bens unserer heimischen Fischarten durch Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung von Gewässer-Biotopen.

6. Gesetzeskunde

Rechtliche Bestimmungen: Nds. FischG, Inhalt des Fischereirechtes, Arten der Fischereiberechtigungen (Eigentum, Pacht, Erlaubnisschein). Vorschriften bei Ausübung des Fischereirechtes (staatlicher Fische-reischein, Fischereierlaubnisschein, Schonzeiten, Mindestmaße, Schongebiete, Uferbetre-tungsrecht, Tag- und Nachtfischerei, Gemeingebrauch am Wasser, verbotene Befi-schungsmethoden, Strafvorschriften), zuständige Verwaltungsbehörden, Fischereiaufsicht, wichtige Bestimmungen z. B. der Binnenfischereiordnung, Küstenfischereiordnung, des Jagd-, Natur- und Tierschutzgesetzes.

Inhalte Prüfung praktischer Teil

1. Gerätekunde (Praxis)

Grundsätzliche Kenntnisse in der Zusammenstellung und Handhabung von waidgerechten Fischereigeräten, Erkennen und Erläutern von Ausrüstung, Zusammenstellen des Angelge-rätes für den Fang auf bestimmte Zielfischarten in niedersächsischen Gewässern.

2. Praktische Handhabung (Handhabung von ausgewählten Ruten)

In der praktischen Handhabung ist ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät waidgerecht zusammenzubauen und das notwendige Zubehör hinzuzufügen. Die Prüfung kann auf das Zusammenstellen von Teilen des Gerätes beschränkt bleiben, wenn bereits dadurch zur Überzeugung des Prüfungsausschusses der Nachweis der erforderlichen Fähigkeit erbracht wird. Der Prüfungsausschuss kann auch Wurfübungen heranziehen.

(Anm.: Die Wurfübungen innerhalb der praktische Handhabung können bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang in der praktischen Ausbildung bereits erfüllt werden.)

3. Erkennen von Fischen und Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen

Gegenstand der mündlichen Prüfung ist das Verhalten während der Fischereiausübung, das Erkennen von Fischen, das Versorgen gefangener Fische sowie ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umwelt-schutzrechtlichen Vorschriften.

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