Küstenkanal – Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für den Küstenkanal – NUR für Vereinsmitglieder gültig und zulässig!

1)

Der Küstenkanal darf abweichend vom Fischereischein des Angelsportverein Dörpen e.V. auf der gesamten Länge von der Emsmündung bis zur Schleuse Oldenburg befischt werden. Seitenkanäle und seitliche Einmündungen gehören nicht zum Küstenkanal und dürfen nicht befischt werden.

2)

Während der Hecht- und Zanderschonzeit vom 01. Februar bis einschließlich 31. Mai ist im Küstenkanal das Angeln mit Kunstködern, Gummifisch, Fliege, Blinkern, Wobblern usw. untersagt. Zur Befischung dürfen während dieser Zeit keine Köderfische, Fischstücke oder Fischfetzen genutzt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schonzeiten des Landes Niedersachsen.

3)

Die Schleusenbereiche in Dörpen und Oldenburg sowie der Ohe-Ableiter dürfen nicht befischt werden. Die Befischung vom Boot aus ist erlaubt. Das Schleppen von Kunstködern, Köderfischen oder Fischstücken ist verboten. Bitte mit den Regularien einer Bundeswasserstraße vertraut machen. Aufgrund der Sogwirkung der Binnenschiffe wird von der Nutzung eines Belly-Bootes dringend abgeraten.

4)

Zugelassene Fanggeräte Erwachsene: 4 Handangeln oder eine Spinn-/Fliegenrute oder eine Piere oder eine Senke.

5)

Jugendliche (Jugendgruppe mit Prüfung): 3 Handangeln oder eine Spinn-/Fliegenrute oder eine Piere oder eine Senke.

6)

Kinder u. Jugendliche (Jugendgruppe ohne Prüfung): 1 Handangel – Spinn-/Fliegenrute (keine Piere oder Senke) unter Aufsicht eines Erwachsenen Vereinsmitgliedes mit gültiger Karte.

7)

Aalschnüre, Reusen, Netze und Elektrofanggeräte sind verboten.

8)

Fangbeschränkungen: Innerhalb von einer Woche (Montag bis einschl. Sonntag) dürfen 8 Fische der Arten Hecht, Zander, Karpfen, Schleie oder Forelle gefangen werden. Ist die Fangbeschränkung erreicht, muss das Angeln eingestellt werden.

9)

Mindestmaße Küstenkanal: Aal: 45cm, Barsch: 20cm, Forelle: 30cm, Hecht: 60cm, Zander: 50cm, Schleie 30cm, Karpfen: 40cm, Quappe: 35cm, Weißfisch: 20 cm

10)

Der Wels hat kein Mindestmaß und muss entnommen werden.

11)

Bei Kontrollen ist dem jeweils für den Fischereiabschnitt örtlich zuständigen Fischereiaufseher nach Aufforderung umgehend der Fischereischein sowie die Fangmeldung vorzuzeigen

12)

Fangmeldung (Beilage): Die Fangmeldung (für den Küstenkanal) muss am Wasser mitgeführt und der Fang eines Fisches sofort eingetragen werden.

13)

Wer sich nicht an die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes und gegen die hier gesondert aufgeführten Bestimmungen hält, muss mit dem Entzug des Erlaubnisscheins rechnen.

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